Verpackungsgesetz
Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten und löst damit die seit 2009 novellierten Verpackungsverordnungen (VerpackV) ab.
Informationen zum Verpackungsgesetz
Was hat sich gegenüber der Verpackungsverordnung geändert?
Grundsätzlich sind bereits seit 1991 alle Erstinverkehrbringer von Verpackungen (Verkauf-, Versand- sowie Serviceverpackungen) verpflichtet ein Lizenzentgelt zur Entsorgung für die abgegebenen Verpackungsmaterialien (Papier/ Plastik/ Naturstoffe) zu entrichten.
Neu in diesem Gesetz ist, dass alle, die Verpackungen jeglicher Art an Endverbraucher abgeben, in einem öffentlich einsehbaren Verpackungsregister gelistet sein müssen.
Wie bisher kann diese Verpflichtung allerdings an den Lieferanten delegiert werden. Als Nachweis dieser Handhabung, dient weiterhin unsere Rechnungen, die das jeweils angefallene Lizenzentgelt ausweist.
Was sind Verpackungen?
Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden. (§3 Abs. 1 VerpackG)
Was sind Verkaufsverpackungen?
Verpackungen die typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden Verkaufsverpackungen genannt. Ebenso gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Enverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Serviceverpackungen) oder den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Versandverpackungen). (§3 Abs. 1.1 VerpackG)
Was sind Umverpackungen?
Als Umverpackungen werden Verpackungen bezeichnet, die eine bestimmte Anzahl von verpackten Verkaufseinheiten enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen. (§3 Abs. 1.2 VerpackG)
Was sind Transportverpackungen?
Verpackungen die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind nennt man Transportverpackungen. Container für den Straße-, Schienen-, Schiffs- oder Luftransport sind keine Transportverpackungen. (§3 Abs. 1.3)
Wer sind Endverbraucher?
Endverbraucher ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt. (§3 Abs. 10 VerpackG). Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallsstellen sind insbesondere Gsatstätten, Hotels, Raststätten, Kaninen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Weitere vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriee, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für maximal mit einem 1100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. (§3 Abs. 11 VerpackG)
Wer sind Erstinverkehrbringer/ Hersteller?
Bei Verkaufsverpackungen ist der Erstinverkehrbringer in der Regel der Abfüller – also derjenige der das Würstchen in die Dose, die Milch in die Flasche füllt.
Im Sonderfall Serviceverpackungen ist der Erstinverkehrbringer derjenige, der – z.B die Tragetasche – an den Endverbraucher abgibt. In der Regel geschieht dies (mit Ware befüllt) an der Ladentheke. Aber auch eine leer abgegebene Tragetasche – z.B. auf einem Messestand – ist qua Funktion eine Serviceverpackung und somit durch den Erstinverkehrbringer – hier also der Messeaussteller – zu lizenzieren.
Wer sind Letzvertreiber/ Letzinverkehrbringer?
Letztvertreiber ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucherr abgibt. (§3 Abs. 12 VerpackG)
Welche Verpackungen sind lizensierungspflichtig?
Systembeteilungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. (§3 Abs. 8 VerpackG)
Dekorationsverpackungen wie beispielsweise Geschenkpapier, Geschenkbänder, Geschenkfolien und Seidenpapiere sind nach derzeitiger Berurteilung keine systembeteiligungspflichtige Verpackung.